Es fällt auf, dass die Formulierung nicht dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG entspricht und nur im Zusammenhang mit einer Auflage, nicht aber im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs Sinn macht. Korrekt wäre, die Bauherrschaft in der Wiederherstellungsverfügung darauf hinzuweisen, dass sie innert 30 Tagen nach Erhalt der Wiederherstellungsverfügung ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der ohne Bewilligung vorgenommenen Arbeiten oder Nutzungen stellen kann. Dieses Versehen hat hier jedoch keine rechtlichen Konsequenzen.