Die Wiederherstellungsverfügung steht auch in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität verwirkt.52 Den Akten zufolge verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf, im Baupolizeiverfahren der Gemeinde ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die missverständliche Formulierung in Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ändert daran nichts. Dieses lautet wie folgt: