Die Wiederherstellungsverfügung liegt fraglos im öffentlichen Interesse. Das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten oder Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, ist generell gross. Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets zu.51 Die Wiederherstellungsverfügung steht auch in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz.