b) Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Erwägung 4a).50 Diese Voraussetzungen für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung sind vorliegend erfüllt.