a) Nach dem Gesagten steht fest, dass der rund 2'200 m2 grosse Lagerplatz formell rechtswidrig ist. Der Regierungsstatthalter ordnete folglich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu Recht an. Der Inhalt der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ist klar. Die Blocksteine und der Kies müssen vom befestigten Lagerplatz auf der Parzelle Nr. E.________ entfernt werden, wobei der Umfang der befestigten Bodenfläche auf dem Luftbild aus dem Jahr 2015 und dem Geoportalplan des Kantons Bern im Massstab 1:3'000 vom 15. April 2016 gut ersichtlich ist.49