Insoweit kann hier auch nicht von einer ununterbrochenen, gewerblichen Nutzung im heutigen Umfang gesprochen werden. Die Argumentation der Gemeinde und des Beschwerdeführers, der Lagerplatz sei altrechtlich bestehend und im Besitz geschützt, steht offensichtlich in Widerspruch zur Rechtsordnung und ist nicht haltbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. 6. Wiederherstellung