und Ablagerungsplätzen bewilligungspflichtig (vgl. Erwägung 4c). Damit kann ausgeschlossen werden, dass der fragliche Lagerplatz auf der Parzelle Nr. E.________ altrechtlich baubewilligungsfrei errichtet und gewerblich genutzt werden durfte. Der streitige Lagerplatz fällt somit von vornherein nicht unter den Gesetzeswortlaut von Art. 24c Abs. 1 RPG und Art. 3 BauG, weshalb die Besitzstandsgarantie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht greift. Hinzu kommt, dass sich nach den Schilderungen von Herrn B.________ im Schreiben vom 3. Januar 2017 die gewerbliche Nutzung des Lagerplatzes im Verlauf der Zeit veränderte, was sich auch mit den Luftbildern deckt.