Die Luftbilder zeigen ausserdem, dass vor dem 1. Januar 1971 auf der heutigen Parzelle Nr. E.________ kein Lagerplatz bestand, der im heutigen Umfang gewerblich betrieben wurde. Es sind auf den Luftbildern aus den Jahren 1971, 1970 und 1960 auf den heutigen Parzellen Nrn. F.________ und E.________ weder Gebäude, Lagerplätze, Gegenstände noch eine Kiessortierungsanlage oder Fahrzeuge zu sehen.47 Die zeitliche Angabe von Herrn B.________ im Schreiben vom 3. Januar 2017, wonach bereits ab den 60er-Jahren auf der Fläche der heutigen Parzelle Nr. E.________ von seinem Vater eine Kiessortierung betrieben worden sei, erweist sich ebenfalls als unzutreffend.