e) Mit Blick auf die Besitzstandsgarantie präsentiert sich die Sachlage demnach wie folgt: In der Baueingabe zur Baubewilligung vom 9. Februar 1971 sowie in der Baubewilligung vom 21. April 1989 ist ein Lagerplatz mit einer Fläche von 2'200 m2 auf der heutigen Parzelle Nr. E.________ nicht erwähnt und auch auf den bewilligten Plänen nicht verzeichnet. Bewilligt worden sind nur die Erstellung und die Erweiterung des Geräteschuppens auf dem östlichen Teil der heutigen Parzelle Nr. F.________. Für den strittigen Lagerplatz auf der Parzelle Nr. E.________ existiert weder eine Baubewilligung noch ist er durch eine frühere Baubewilligung mitbewilligt.