Aus einer undatierten Handskizze geht lediglich hervor, dass die Fläche der Baracke rund 80 m2 umfasst und in einem Abstand von ca. 10 m neben dem bestehenden Geräteschuppen erstellt werden sollte. Dieses Vorhaben wurde aber nie realisiert, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber ausführte und wie sich auch aus den Luftbildern ergibt. Die Baubewilligung für die Baracke ist folglich verwirkt. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten.