12/17 BVD 120/2019/29 zusätzlich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann hier nicht von einer baubewilligungsfreien, gewerblichen Nutzung gesprochen werden. d) Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Lagerung von Blocksteinen und weiteren Materialien auf der Parzelle Nr. E.________ zweifellos baubewilligungspflichtig ist. Es ist zu prüfen, ob der Lagerplatz besitzstandsgeschützt ist.