Die befestigte Bodenfläche bzw. den Platz nutzt der Beschwerdeführer seit dem Kauf der Parzelle Nr. E.________ im Jahr 2011 zu gewerblichen Zwecken, indem er darauf mehrschichtig grosse Blocksteine für seine Baufirma lagert. Dies belegen die öffentlich zugänglichen Luftbilder aus den Jahren 2015 und 2012 und die Fotoaufnahmen in den Akten.46 Auf dem Foto und den Luftbildern ist weiter zu erkennen, dass auf der befestigten Bodenfläche auch Kies gelagert wird. Diese landwirtschaftsfremde Nutzung des Bodens auf einer Fläche von rund 2'200 m2 ausserhalb der Bauzone in unmittelbarer Nähe von zwei Gewässern sowie in Waldnähe ist nach geltendem Recht fraglos baubewilligungspflichtig (Art.