c) Die Beurteilung des Regierungsstatthalters ist schlüssig und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Baufirma "M.________ Bau AG". Er hat im Jahr 2011 die Parzelle Nr. E.________ erworben. Diese entstand durch eine Abparzellierung des östlichen Teils des Grundstücks Nr. F.________. Die beiden Grundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone. Die Parzelle Nr. E.________ umfasst eine Fläche von rund 6'000 m2. Sie wird von zwei Nebengewässern gequert, dem Schissellouwinengraben und dem Schiessgraben.43 Der südwestliche Teil der Parzelle Nr. E.________ ist mit einer Fläche von ca. 989 m2 Wald bestockt.