Nicht aktenkundig sei hingegen, dass das Ablagern auf dem Vorplatz oder die Nutzung dieses Platzes als Kiesdeponie je bewilligt worden wäre. Aus den Luftbildern sei zwar ersichtlich, dass das Gebäude mit einem Vorplatz bereits seit mindestens 1976 bestehe. Hingegen erscheine es gestützt auf die Luftbilder aus den Jahren 1972 bis 2009 mehr als fraglich, ob der 2011 abparzellierte Teil des Grundstücks Gbbl. Nr. E.________ wie dies der Voreigentümer angebe, je zonenwidrig gewerblich genutzt worden sei.