b) Der Regierungsstatthalter stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die bestehende, zonenwidrige gewerbliche Nutzung des Grundstücks Gbbl. Nr. E.________ als Blocksteinlager und Kiesdeponie sei weder bewilligt, noch bestünde diesbezüglich ein raumplanungsrechtlicher Besitzstand. Aus den Akten ergebe sich, dass das Gebäude auf dem Grundstück Gbbl. Nr. F.________ zwar bewilligt worden sei und deshalb im Sinne von Art. 24c RPG als in seinem Besitzstand geschützt zu betrachten sei. Nicht aktenkundig sei hingegen, dass das Ablagern auf dem Vorplatz oder die Nutzung dieses Platzes als Kiesdeponie je bewilligt worden wäre.