Der Schluss der ununterbrochenen gewerblichen Nutzung ergebe sich aus dem Schreiben von Herrn B.________ vom 3. Januar 2017, den Luftbildern des Grundstücks "C.________" und den Baugesuchsakten der Gemeinde. Dabei komme der schriftlichen Aussage von Herrn B.________ Zeugenqualität zu. Die Richtigkeit der Aussage von Herrn B.________ werde auch dadurch bestätigt, dass die Gemeinde auf eine Zeugeneinvernahme verzichtet habe, mithin keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bestünden. Das Schreiben von Herrn B.________ vom 3. Januar 2017 enthält – soweit hier von Interesse – folgenden Wortlaut: