a) Der Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung verpflichtet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, d.h. den Platz von Kies und Blocksteinen zu räumen. Der Platz darf nur noch zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Der Beschwerdeführer hat kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Er ist der Meinung, auf dem strittigen Grundstück sei eine gewerbliche Nutzung bereits vor dem 1. Juli 1972 ausgeübt worden. Diese nicht bewilligungspflichtige, gewerbliche Nutzung sei ununterbrochen in Anspruch genommen worden. Der Schluss der ununterbrochenen gewerblichen Nutzung ergebe sich aus dem Schreiben von Herrn B._____