Im Übrigen bestand das bernische Baurecht bis zum Inkrafttreten des aBauG fast ausschliesslich aus Gemeinderecht.34 So waren die Gemeinden besonders ermächtigt, Vorschriften über die Art der Anlage und die Ausbeutung von Steinbrüchen, Kies- und Lehmgruben sowie von Abfall- und Materialablagerungsplätzen zu erlassen.35 Im Übrigen regelte ein Dekret des Grossen Rates das Baubewilligungsverfahren und bestimmte, für welche Bauten eine Baubewilligung erforderlich war (Art. 37 BVG36). Gemäss § 2 Abs. 1 Bst.