Vor dem 1. Januar 1971 waren vor allem der Bau und gewisse Änderungen von Gebäuden baubewilligungspflichtig.32 Zudem unterstellte das Gewerbegesetz von 1849 gewisse, gewerbliche Anlagen einer Bau- und Einrichtungsbewilligungspflicht.33 Im Übrigen bestand das bernische Baurecht bis zum Inkrafttreten des aBauG fast ausschliesslich aus Gemeinderecht.34 So waren die Gemeinden besonders ermächtigt, Vorschriften über die Art der Anlage und die Ausbeutung von Steinbrüchen, Kies- und Lehmgruben sowie von Abfall- und Materialablagerungsplätzen zu erlassen.35