Baubewilligungspflichtig sind auch die wesentliche Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aBauG), ebenso die Erweiterung von Ablagerungs- und Materialentnahmestellen (Art. 1 Abs. 1 Bst. b aBauG). Vor dem 1. Januar 1971 waren vor allem der Bau und gewisse Änderungen von Gebäuden baubewilligungspflichtig.32 Zudem unterstellte das Gewerbegesetz von 1849 gewisse, gewerbliche Anlagen einer Bau- und Einrichtungsbewilligungspflicht.33