c) Das generelle Bewilligungserfordernis für Bauten, Anlagen und Vorkehren gilt im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bau- und Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 aBauG30 in Verbindung mit Art. 1, 4 und 5 aBewD31). Einer Baubewilligung bedarf seither jede neue bauliche Inanspruchnahme des Bodens, von Gewässern und des Luftraums mit Gebäuden, Gebäudeteilen und ober- und unterirdischen Anlagen aller Art. Baubewilligungspflichtig sind auch die wesentliche Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen (Art. 1 Abs. 1 Bst.