Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen (Abs. 2). Auch die Erweiterung von Bauten und Anlagen bedarf regelmässig einer Baubewilligung. Darunter fallen die Vergrösserung des Volumens eines Bauwerks und die Ausdehnung der Fläche einer Anlage.27 Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien sind ebenso baubewilligungspflichtig wie Ablagerungsplätze für ausgediente Fahrzeuge, Maschinen, Geräte sowie für Abfälle, Bauschutt, Aushubmaterial jeder Art.28 Auch das