Solches Handeln der Behörde wäre in der vorliegenden Konstellation, in der ein Kernanliegen der Raumplanung, namentlich die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, zur Debatte steht, von vornherein rechtsunwirksam. Der Beschwerdeführer kann mit dem Einwand, es handle sich beim Schreiben der Kommission Hochbau und Planung vom 24. Oktober 2017 um eine res iudicata, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. Rechtliche Grundlagen