Schliesslich könnte nach der Verwaltungspraxis ein Verwaltungsakt, der inhaltlich an einem schwerwiegenden Mangel leidet, d.h. wie hier offensichtlich in krasser Weise in Widerspruch zur Rechtsordnung steht, ohnehin keine Rechtswirkungen entfalten.22 Anders entscheiden würde bedeuten, dass eine Baupolizeibehörde die Anwendung und Durchsetzung der bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften beliebig vereiteln könnte. Solches Handeln der Behörde wäre in der vorliegenden Konstellation, in der ein Kernanliegen der Raumplanung, namentlich die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, zur Debatte steht, von vornherein rechtsunwirksam.