f) Fraglich ist schliesslich, ob es sich beim Schreiben vom 24. Oktober 2017 der Kommission Hochbau und Planung um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 VRPG und damit um eine "res iudicata" handelt. Gegen eine Verfügung spricht, dass das fragliche Schreiben keine Verfügungsformel, keine Kostenregelung, kein Verweis auf Rechtsgrundlagen und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dazu kommt, dass die Gemeinde den Akten zufolge gar nicht verfügen wollte, sondern in Kauf nahm, dass der Regierungsstatthalter wahrscheinlich an ihrer Stelle verfügen werde.