48 Abs. 1 BewD verpflichtet, anstelle der Baupolizeibehörde zu handeln. Schliesslich ist das aufsichtsrechtliche Vorgehen des Regierungsstatthalters auch im Gesamtkontext der umfassenden aufsichtsrechtlichen Untersuchung der Regierungsstatthalters zur Wahrnehmung der baupolizeilichen Aufgaben durch die Einwohnergemeinde Grindelwald zu sehen. Von einer Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kann folglich nicht gesprochen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.