Denn zur Debatte steht hier ein Kernanliegen der Raumplanung, namentlich die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Den Akten zufolge nahm die Kommission Hochbau und Planung sogar in Kauf, dass der Regierungsstatthalter an ihrer Stelle wahrscheinlich verfügen werde, wenn sie gegen den strittigen Lagerplatz auf der Parzelle Nr. E.________ nichts unternehme.20 Unter diesen Umständen war der Regierungsstatthalter gestützt auf Art. 48 Abs. 1 BauG und Art. 48 Abs. 1 BewD verpflichtet, anstelle der Baupolizeibehörde zu handeln.