e) Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Baupolizeibehörde weder mit Verfügung feststellte, dass der Lagerplatz und dessen Betrieb baurechtlich zulässig sind, noch verfügte sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert der geforderten Frist. Damit vernachlässigte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Grindelwald ihre baupolizeilichen Pflichten und gefährdete gewichtige, öffentliche Interessen. Denn zur Debatte steht hier ein Kernanliegen der Raumplanung, namentlich die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet.