Dies, obwohl der Baupolizeibehörde die unabhängige und unmissverständliche Einschätzung der Firma G.________ vorlag, dass der strittige Lagerplatz fraglos baubewilligungspflichtig und nicht besitzstandsgeschützt sei.19 Ungeachtet dessen teilte die Baupolizeibehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 bloss Folgendes mit: