Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet habe. Er sehe sich daher gestützt auf Art. 48 BauG gezwungen, aufsichtsrechtlich einzugreifen und anstelle der Gemeindebaupolizeibehörde zu verfügen, falls die Gemeinde nicht bis spätestens am 16. Oktober 2017 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit dem Hinweis auf Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verfügt habe.