b) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters oder der Regierungsstatthalterin (vgl. Art. 45 Abs. 1 BauG und Art. 48 Abs. 1 BewD15). Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin die erforderlichen Massnahmen zu verfügen (Art. 48 BauG und Art. 48 Abs. 1 BewD). Er oder sie setzt säumigen Baupolizeibehörden der Gemeinde angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten (Art. 48 Abs. 1 BewD). Die Bestimmung von Art.