Durchführung er nicht zuständig sei. Er habe sein Verfahren unter dem Titel "Aufsicht" kaschiert, dennoch aber keinen Zweifel daran offengelassen, dass er in der konkreten Baupolizeisache eine bestimmte Wiederherstellung eines ebenso bestimmten rechtmässigen Zustandes verfügen wolle und dies gegebenenfalls auch tun werde, wenn die Einwohnergemeinde seinen Aufforderungen nicht nachkommen sollte. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 habe die Gemeinde eine Baupolizeiverfügung erlassen bzw. auf eine Wiederherstellung verzichtet. Dieser Entscheid der Gemeinde vom 24. Oktober 2017 sei rechtskräftig und habe Bestand.