Nach dem Gesagten liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Zuständigkeit der Vorinstanz und res iudicata a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Regierungsstatthalter habe durch sein Verhalten die gesetzlich verankerte Zuständigkeitsordnung missachtet. Er habe parallel zum Baupolizeiverfahren der Gemeinde ein "Schatten-Baupolizeiverfahren" geführt, zu dessen