f) Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Regierungsstatthalter habe es unterlassen, die Baugesuchsakten der Gemeinde zu würdigen. Aus Ziffer 7 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung folgt, dass sich der Regierungsstatthalter in der angefochtenen Verfügung mit den Baugesuchsunterlagen aus dem Jahre 1970 für die Erstellung des Geräteschuppens und mit der Baubewilligung vom 21. April 1989 für den Anbau auf der Südostseite des Geräteschuppens auseinandersetzte. Wie diese Akten rechtlich zu würdigen sind, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine materiell-rechtliche Frage.