e) Gleich verhält es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, der Regierungsstatthalter habe ihm nur einen Auszug der Aktennotiz vom 31. August 2016 zugestellt und im Zusammenhang mit dem Augenschein gegen alle Regeln der Verfahrensinstruktion verstossen. Den Akten zufolge wurde die fragliche Aktennotiz im Zusammenhang mit einer möglichen, aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen die Gemeinde verfasst.13 Somit betrifft auch dieser Rügepunkt einen Sachverhalt ausserhalb dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.