Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Rüge unbegründet. Die fraglichen Quellen oder besser Anzeigen, die der Regierungsstatthalter im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnte, haben die Aufsichtskompetenz des Regierungsstatthalters bloss aktualisiert und es verhält sich nicht anders, als wenn der Regierungsstatthalter den bemängelten Sachverhalt von sich aus aufgegriffen hätte oder ihm die fragliche Tatsache von anderer Seite zugetragen worden wäre.11 In der Vorstufe eines möglichen, aufsichtsrechtlichen Verfahrens hätten selbst die anzeigenden Personen keine Parteirechte, d.h. keinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auch kein Akteneinsichtsrecht.12