Ebenso verletze der Umstand, dass ihm lediglich ein Auszug der Aktennotiz des Augenscheins vom 25. August 2016, nicht aber die gesamte Aktennotiz zugestellt worden sei, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er kritisiert zudem, der Auszug der Aktennotiz stelle kein taugliches Beweismittel dar. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Regierungsstatthalter habe es unterlassen, die Baugesuchsakten der Gemeinde zu würdigen.