b) Der Beschwerdeführer rügt, der Verweis des Regierungsstatthalters in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, wonach er aufgrund von "Hinweisen aus verschiedenen Quellen" vorgegangen sei, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Hinweise seien in den amtlichen Akten nicht belegt. Entweder seien ihm bei der Akteneinsicht Akten nicht gezeigt worden oder solche Hinweise würden nur behauptet. Ebenso verletze der Umstand, dass ihm lediglich ein Auszug der Aktennotiz des Augenscheins vom 25. August 2016, nicht aber die gesamte Aktennotiz zugestellt worden sei, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.