__" altrechtlich und im Besitzstand geschützt sei, fest. In den Schlussbemerkungen vom 25. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde vom 11. April 2019 fest. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6 Vgl. pag. 1 der Akten bpol 4/2018 des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli 7 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)