Inhaltlich macht der Beschwerdeführer geltend, der Regierungsstatthalter habe zu Unrecht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Er stellt sich auf den Standpunkt, die nicht bewilligungspflichtige, gewerbliche Nutzung des Grundstücks sei besitzstandsgeschützt. 12. Der Regierungsstatthalter beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ohne einen Antrag zu stellen verweist die Gemeinde auf ihr Schreiben vom 24. Oktober 2017 und auf den Protokollauszug der Sitzung vom 9. Oktober 2017 der Kommission Hochbau und Planung.