Der Entscheid blieb unangefochten. Der Regierungsstatthalter führte danach das aufsichtsrechtliche Baupolizeiverfahren weiter, holte die Baubewilligungsakten zum Gebäude auf der Parzelle Nr. F.________ ein und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Sachverhalt und einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung zu äussern. Mit Verfügung vom 12. März 2019 ordnete der Regierungsstatthalter soweit hier von Interesse Folgendes an: