10. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 eröffnete der Regierungsstatthalter von Interlaken- Oberhasli betreffend die Parzelle Nr. E.________ "C.________" ein aufsichtsrechtliches Baupolizeiverfahren gegen den Beschwerdeführer.6 Er teilte dem Beschwerdeführer mit, er ziehe in Erwägung, voraussichtlich anstelle der Gemeindebaupolizeibehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 verlangte der Beschwerdeführer erneut, der Regierungsstatthalter habe in den Ausstand zu treten. Dieses Ablehnungsbegehren wies die JGK mit Entscheid vom 24. September 2018 wiederum ab. Der Entscheid blieb unangefochten.