Sie teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2018 zudem mit, der aufsichtsrechtlichen Anzeige werde keine weitere Folge gegeben. Dabei hielt die JGK fest, die Gemeinde habe gemäss eigenen Angaben bezüglich der Parzelle Nr. E.________ darauf verzichtet, ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen und eine Verfügung zu erlassen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte, die ein Einschreiten gegen den Regierungsstatthalter als erforderlich erscheinen liessen. 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)