9. Mit Eingabe vom 2. November 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der JGK ein Ablehnungsgesuch ein gegen den Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli, den Stellvertreter des Regierungsstatthalters und den Leiter des Bauwesens. Zugleich reichte er bei der JGK eine Aufsichtsanzeige gegen den Regierungsstatthalter im Zusammenhang mit dessen Verfügung vom 20. Oktober 2017 ein. Die JGK wies die Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 8. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2018 zudem mit, der aufsichtsrechtlichen Anzeige werde keine weitere Folge gegeben.