__ zu schicken. Zur Begründung führte der Regierungsstatthalter an, wie bereits mehrfach angekündigt, beabsichtige er die Angelegenheit im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu prüfen und gegebenenfalls gestützt auf Art. 48 BauG anstelle der Gemeindebaupolizeibehörde die erforderliche Verfügung zu erlassen. In der Folge teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 mit, die Kommission Hochbau und Planung sei an ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2017 zum Schluss gekommen, dass der Lagerplatz "C.________" als altrechtlich bestehend und im Besitzstand geschützt sei.