7. Mit Schreiben vom 20. September 2017 legte der Beschwerdeführer der Gemeinde seinen Standpunkt hinsichtlich der Nutzung der Parzelle Nr. E.________ als Lagerplatz für Blocksteine dar. Er argumentierte, es liege eine besitzstandsgeschützte Nutzung vor, weshalb auf weitere Baupolizeimassnahmen verzichtet werden könnte. Er stellte folgende Anträge: