festgehalten, dass das Geschäft an der Sitzung vom 9. Oktober 2017 durch die Kommission Hochbau und Planung behandelt werden sollte. 6. Der Regierungsstatthalter teilte in der Folge der Gemeinde Grindelwald mit Schreiben vom 14. September 2017 mit, er sehe sich gestützt auf Art. 48 BauG5 gezwungen, aufsichtsrechtlich einzugreifen und anstelle der Gemeindebehörde zu verfügen, falls sie nicht bis spätestens am 16. Oktober 2017 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verfügt haben sollte.