5. Nachdem die Bauverwaltung den Regierungsstatthalter über den Stand des Baupolizeiverfahrens unterrichtete, teilte dieser der Gemeinde mit E-Mail vom 9. Mai 2017 mit, sie komme nicht darum herum, in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob die heutige Nutzung bau- und planungsrechtlich zulässig sei. Daraufhin führte die Gemeinde am 22. Mai 2017 mit dem Beschwerdeführer eine Besprechung durch und gab ihm Gelegenheit, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern. Im Schreiben vom 10. Juni 2017 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, für weitere baupolizeiliche Massnahmen bestünde ebenso wenig eine Grundlage wie für ein nachträgliches Baugesuch.