4. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, bis am 5. März 2017 nachzuweisen, dass die gewerbliche Nutzung der Parzelle Nr. E.________ bereits vor dem 1. Juli 1972 bzw. 1. Januar 1980 im heute beanspruchten Umfang stattfand. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Sache. Er reichte ein Schreiben des vormaligen Eigentümers des Grundstücks Nr. F.________, Herrn B.________, ein. Er vertrat die Meinung, gestützt auf dieses Schreiben sei der Lagerplatz im Besitzstand geschützt und es bestünde für weitere baupolizeiliche Massnahmen keine Grundlage.