3. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer am 12. September 2016 beim Gemeinderat von Grindelwald eine Selbstanzeige ein. Dabei beantragte er zusammengefasst, es sei in einem Baupolizeiverfahren festzustellen, dass die gewerbliche Nutzung auf der Parzelle Nr. E.________ besitzstandsgeschützt sei und keine baurechtlichen Bestimmungen verletzt würden. Mit Schreiben vom 27. September 2016 teilte der Regierungsstatthalter der Gemeinde Grindelwald in seiner Funktion als baupolizeiliche Aufsichtsbehörde mit, ungeachtet von der Selbstanzeige des Beschwerdeführers sei die Gemeinde gehalten, ein Baupolizeiverfahren einzuleiten.